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Grundsteuerreform - Informationen für Eigentümer in Jena

Nach Corona, Ukraine-Krieg und Zensus könnte diesen Sommer Langeweile aufkommen? Keine Sorge. Wir hätten da noch die Grundsteuerreform. 

Viele Eigentümer sind bereits angeschrieben worden und wissen noch nicht so recht, was sie mit dem mehrseitigen Schreiben anfangen sollen. Daher hier die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform für Eigentümer:

Die Grundsteuer in der bisherigen Form basiert auf sehr alten Wertermittlungen, in Jena und den neuen Bundesländern ist das Basisjahr 1935, in den alten Bundesländern 1964. Eine Steuergerechtigkeit sei so nicht herzustellen, daher trug das Bundesverfassungsgericht der Politik eine grundlegende Reform auf. Das Ergebnis ist nun von begrenzter Klarheit, die Wertermittlung erfolgt je nach Bundesland unterschiedlich und ist nicht leicht zu überblicken. Thüringen hat sich mit acht weiteren Bundesländern dem sogenannten "Bundesmodell" angeschlossen, bei dem der Grundstückswert im Mittelpunkt der Grundsteuerberechnung steht. Je nach Bundesland gibt es auch grundlegend andere Berechnungsverfahren. 

Aktuell stehen die Steuerformulare noch nicht zur Verfügung, die Erklärung kann also noch gar nicht abgegeben werden. Bisher kommunizierter Abgabezeitraum ist 01.07. bis 31.10.2022. Grundlage der Erklärung sollen die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 sein. 

Die Übermittlungen dienen den Finanzämtern dann als eine Grundlage für die Vorbereitung der Grundsteuererhebung ab 2025. Bis dahin gilt die alte Erhebungsform. Ob es tatsächlich eine insgesamt aufkommensneutrale Neufestsetzung wird, bei der die Steuergesamteinnahmen vor gleich denen nach der Reform sein werden, darf mit Blick auf die klammen Kassen der Kommunen bezweifelt werden. Hier wird sicherlich die ein oder andere Kommune die Gelegenheit nutzen und den Hebesatz erhöhen. Die Grundsteuer geht an die Gemeinde, in dem das Grundstück liegt und macht im Schnitt eine Größenordnung von 15% der kommunalen Haushalte aus. 

Wer ist abgabepflichtig? EigentümerInnen eines Grundstücks, eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Erbbauverpflichteten. Bei Eigentumswohnungen ist jeder Eigentümer einzeln abgabepflichtig. Zuständig ist nicht der WEG-Verwalter.

Die Erklärung ist vom Steuerberater oder dem Eigentümer selbst zu übermitteln. Für unsere Eigentümer erstellen wir auf Anforderung eine Zusammenstellung der erforderlichen Daten, die dann in die elektronische Erklärung übertragen werden können. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

So einfach wie möglich. Aber nicht einfacher.

Albert Einstein

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